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24. Juli 2018

Versorgungszusagen müssen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. MAGNUS unterstützt Unternehmen bei ihren bAV-Maßnahmen.

Magnus: BAV-Versorgungszusage-Check-Up

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist unerlässlich, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Damit sie ein wirkungsvolles Instrument für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bleibt, müssen Versorgungszusagen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. So können bestehende Risiken minimiert werden. Die MAGNUS GmbH, eine Tochter der LV 1871, unterstützt Unternehmen bei der regelmäßigen Evaluierung ihrer bAV-Maßnahmen und Versorgungszusagen.

Die jüngste Gesetzgebung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz zeigt, dass die Politik der bAV eine bedeutende Rolle zukommen lassen will. Allerdings stellen immer mehr Unternehmen und Versorgungsberechtigte fest, dass die bAV Risiken birgt, die bislang nicht ausreichend wahrgenommen wurden. Umso wichtiger ist eine regelmäßige Überprüfung und notfalls Anpassung von Versorgungszusagen.

Warum sollte die Versorgungszusage überprüft werden?

In den vergangenen Jahren gab es einige gesetzliche Änderungen mit Auswirkungen auf Versorgungszusagen. Zu nennen sind hier die Änderungen hinsichtlich des Endalters, der Kapitalabfindungsklauseln, der Bezug auf das Rentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Änderungen der Berechnungen beim erdienten Anspruch für steuerrechtlich beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Sofern Versorgungszusagen, insbesondere an steuerrechtlich beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, nicht regelmäßig überprüft und angepasst wurden, verstecken sich hier unter Umständen durch unklare Formulierungen oder fehlende Anpassung an gesetzliche Neuerungen arbeits- und steuerrechtliche Risiken. Diese können im schlimmsten Fall zum Verlust der Zusage oder zur vollständigen Auflösung der Rückstellung in der Steuerbilanz führen.

Genügt die in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusage noch den rechtlichen Rahmenbedingungen?

Spätestens alle drei Jahre sollte eine Versorgungszusage im Hinblick auf Gesetzesänderungen überprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst werden. Folgende Fragen sollten dabei insbesondere berücksichtigt werden:

Auf welches Endalter ist die Versorgungszusage erteilt?

Zu beachten ist hier das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. Dezember 2016 (IV C 6 – S 2176/07/10004: 003). So kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen, wenn bei Altzusagen bis zum 9. Dezember 2016 für steuerrechtlich beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Berechnung der Pensionsrückstellung ein Pensionsalter von weniger als 65 Jahren (bei Vorliegen einer Schwerbehinderung von weniger als 60 Jahren) angesetzt wird. Für Neuzusagen nach dem 9. Dezember 2016 ist mindestens auf das 67. Lebensjahr (bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mindestens auf das 62. Lebensjahr) abzustellen.

Wie ist die „Höhe der unverfallbaren Anwartschaft“ in der Zusage definiert?

Entscheidend ist hier die aktuelle Rechtsprechung sowie für steuerrechtlich beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer das BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2002 (IV A2 –S 2742 – 68/02). Somit ist bei steuerrechtlich beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bei der Berechnung des ratierlichen Faktors nicht der Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Zusageerteilung. Für Arbeitnehmer wurden die Fristen für das Erreichen einer unverfallbaren Anwartschaft herabgesetzt.

Welche Leistungen sind zugesagt?

Neben der Überprüfung der Versorgungszusage im Hinblick auf den Anspruch auf Altersrente sollte auch der Anspruch auf eine Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistung überprüft werden. Auch diese Leistungsarten gewinnen an Bedeutung, da auch diese Risiken durch gesetzliche Leistungen nur in geringem Umfang abgesichert sind. Aber auch sie bergen Risiken; zum Beispiel:

  • Welche Voraussetzungen für diese Leistungen sieht die Versorgungszusage vor?
  • Sind zwischenzeitlich Leistungen weggefallen, da die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt werden können?
  • Wie ist das „Ausscheiden aus dem Unternehmen“ für einen Leistungsbezug definiert?
  • Ist eine vorgezogene Altersrente vorgesehen?

 

Welche formellen Vorgaben sollten bei Änderungen berücksichtigt werden?

Wichtig ist, dass Änderungen auch die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, um ihre Wirkung zu entfalten. So sollte beispielsweise darauf geachtet werden, dass notwendige Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Fehlende oder fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse oder unklare Formulierungen können zum Verlust einer sichergeglaubten Rente führen und/oder zu steuerlichen Nachteilen für das Unternehmen, wenn die Finanzverwaltung die erteilten Versorgungszusagen nicht anerkennt. Dies gilt auch wenn die Versorgungszusage nicht ausreichenden gegen den Fall der Insolvenz geschützt ist. Sofern eine Rückdeckungsversicherung vorliegt, sollte unter anderem darauf geachtet werden, dass die Verpfändung dem Versicherer angezeigt wurde.

Leidet das Unternehmen in der Handelsbilanz unter „explodierenden Rückstellungen“?

Das anhaltend niedrige Zinsniveau macht den Unternehmen in den Bilanzen, insbesondere auch bei Pensionsrückstellungen, zu schaffen. Daher hat der Gesetzgeber die Berechnung des Rechnungszinses für die Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz mit der Gesetzesänderung im März 2016 angepasst. Ziel war eine Entlastung. Gemäß § 253 Abs. 2 HGB ist als Rechnungszins der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre entsprechend der Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen anzusetzen; zuvor waren es sieben Geschäftsjahre.
In der Regel verwenden Unternehmen aus Vereinfachungsgründen den Zinssatz für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren. Leider war der Entlastungseffekt jedoch bereits zur Jahresmitte 2017 erschöpft. Somit ist aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus und des daraus resultierenden Absinkens des Rechnungszinses aufgrund der Durchschnittsbildung weiterhin von steigenden handelsrechtlichen Rückstellungen auszugehen. Um ein Gefühl für die mögliche Entwicklung zu bekommen und gegebenenfalls entlastende Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, bieten sich Prognoseberechnungen an.

Wie kann die Zukunft des Unternehmens gesichert werden?

Es zeigt sich, dass es immer schwieriger wird, Unternehmensnachfolger zu finden oder Unternehmen zu verkaufen. Dies hat unterschiedliche Gründe. Oft liegt es auch daran, dass ein Unternehmen mit einer Versorgungszusage „belastet“ ist und der Nachfolger die damit verbundenen – möglicherweise versteckten – Risiken (etwa Langlebigkeit der Begünstigten) nicht tragen möchte.
Es gibt einige Möglichkeiten das Unternehmen von dieser „Belastung“ zu befreien. Dazu gehört beispielsweise die Auslagerung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse. Mittels einer betriebswirtschaftlichen Analyse der Versorgungszusage können die finanziellen Risiken der Versorgungszusage ermittelt und mögliche Maßnahmen hieraus abgeleitet werden. So kann gegebenenfalls doch noch ein Unternehmensnachfolger oder Käufer gefunden und das „Lebenswerk“ fortgeführt werden.

Versorgungszusage Check-up der Magnus GmbH

Für diese speziellen Fragestellungen bietet die MAGNUS GmbH, ein Tochterunternehmen der LV 1871, einen „Versorgungszusage Check-Up“ mit drei Paketlösungen an. Im Basis-Paket prüfen wir die Versorgungszusage auf arbeits- und steuerrechtlichen Anpassungsbedarf. Das Premium- Paket beinhaltet zusätzlich detaillierte Hinweise zum Handlungsbedarf. In der Deluxe-Option erstellen wir gegebenenfalls Nachträge und Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung der Versorgungszusage auf Grundlage eines umfassenden Beratungsgesprächs. Auch Prognoseberechnungen und eine betriebswirtschaftliche Analyse der Versorgungszusage können bei der MAGNUS GmbH angefordert werden.
Die Mitarbeiter der MAGNUS GmbH stehen für eine individuelle Beratung gerne zur Verfügung.

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